Donnerstag, 23. August 2007

Neues Urteil zur Umsatzsteuer bei Taxifahrten

Der verminderte Umsatzsteuersatz gilt für Taxen innerhalb der Gemeinde oder wenn die Fahrt nicht mehr als 50 km beträgt.

Bei der Beförderung eines Fahrgastes zu einem Fahrziel mit einer Entfernung von 30 km und mit Abholung des gleichen Fahrgastes fasste das Finanzamt die beiden Fahrten zun einer Fahrt zusammen und veranlagte diese mit dem normalen Umsatzsteuersatz von 19%, da die Gesamtstrecke nun die 50 km überschritt.

Das BFH hat nun mit dem Urteil vom 31.05.07 V R 18/05 im Sinne der Taxiunternehmer entschieden.

Wenn der Fahrtauftrag unterbrochen wird, der Fahrer nicht auf den Fahrgast, liegen zwei getrennte Beförderungsaufträge vor, die dann jeweils mit dem verminderten Umsatzsteuerstatz veranlagt werden.

Auch wenn die Rückfahrt im Voraus vereinbart wurde gilt der verminderte Steuersatz.

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