Montag, 22. Oktober 2007

Besteht eine Winterreifenpflicht?

Mit der Neufassung der Straßenverkehrsordnung § 2 Abs. 3a StVO von 2006 wurde auch die Anpassung der Fahrzeuge an die Wetterverhältnisse geregelt.
Aus dieser Verordnung läßt sich keine ausdrückliche Winterreifenpflich herleiten.
Wenn jedoch die Strassen mit Matsch und Schnee bedeckt sind, muss der Wagen mit Sommerrreifen stehenbleiben.
Bei Zuwiderhandlung ist ein Bußgeld von 20 € und wenn zusätzlich der Verkehr behindert wird ein Bußgeld von 40 € fällig.

Wer mit ungenügender Bereifung unterwegs ist gefährdet auch die Leistung der Kasko-Versicherung.

Fazit: Nach dem Gesetz besteht keine direkte Winterreifenpflicht, doch wer auf die Mobilität des Autos angewiesen ist, für dem besteht die Winterreifenpflicht indirekt doch.

Platin - Winterreifen

Platin der Winterreifen des Herstellers Pneuhage

Der Platin-Winterreifen von dem Hersteller Pneuhagen stellt einen hochwertigen und preisgünstigen Reifen besonders für den Taxibetrieb dar.
Bereits seit 1987 vertreibt der Hersteller die Marke Platin als erstklassiges Produkt. Der Preis des Winterreifen RP30 ist günstig für die hohe Qualität.
Partner für die Produktion waren von Anfang an namhafte Markenhersteller, die das PLATIN-Sortiment im Hinblick auf die Anforderungen des Marktes ständig weiterentwickelt haben.
Der Winterreifen wird über den Fachhandel vertrieben.

Kündigung der Kfz-Versicherung

Kfz-Versicherungen haben in der Regel eine Laufzeit bis zum Ende des Kalenderjahres. Wenn diese nicht gekündigt wird verlängert sich die Laufzeit in der Regel um eine Jahr.
Die Kfz-Versicherung für das Taxi stellt einen der größten Ausgaben im Taxibetrieb und daher lohnt sich ein alljährlicher Vergleich.

Wer einen besseren und güstigeren Anbieter gefunden hat muss die alte Versicherung bis spätestens zum 30.11. gekündigt haben.

Es empfiehlt sich die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zu senden um einen Nachweis für die fristgemäße Kündigung zu haben.