Mittwoch, 23. Januar 2008

Neue Regelung beim Sozialversicherungsausweis

Bis 1000 Euro Bußgeld beim Verstoß gegen die Mitführungspflicht

Für Personen des Personen und Güterverkehrs besteht Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweis. Diese Beschäftigten müssen den Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit mitführen, um ihn bei einer Zollkontrolle vorlegen zu können. Der Ausweis erhält nur seine Gültigkeit wenn ein Passbild eingeklebt worden ist.

Ab dem 1.1 12008 kann beim Verstoß gegen die Mitführungspflicht ein Bußgeld bis 1000 Euro verhängt werden. Die bisherige Ersatzvorlage eines Personalausweises wird nicht mehr akzeptiert.

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